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Anfechtung (Recht)

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Anfechtung (Recht) Artikel

Anfechtung bedeutet in dem deutschen Zivilrecht die Ausübung eines Rechts zur nachträglichen Vernichtung eines Rechtsgeschäfts. Anfechtbar heißt, die Rechtsgeschäfte haben solange Gültigkeit, bis sie angefochten werden. Mit der Anfechtung werden die Rechtsgeschäfte nichtig.

Buch-Tipp: Aktuelle Probleme der Insolvenzanfechtung. InsO, KO, GesO, AnfG Um ausführliche Informationen zum Buch "Aktuelle Probleme der Insolvenzanfechtung. InsO, KO, GesO, AnfG" zu bekommen klicken Sie bitte auf den Hyperlink oberhalb von diesem Text. Sie werden zum entsprechenden Buch auf der Händlerseite weiter geleitet.

Fallgestaltungen

Ein Anfechtungsrecht besteht nachdem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) beispielsweise in folgenden Fällen:

Buch-Tipp: Anfechtungsgesetz. (AnfG) Die Beschreibung für das Buch "Anfechtungsgesetz. (AnfG)" fehlt leider. Weitere informatione finden Sie auf der Seite des Buchhändlers. Klicken Sie dafür auf den Link über diesem Text. Die Seite des Händlers öffnet sich in neuem Fenster.

Ausübung

Grundsätzlich hat der Anfechtungsberechtigte die freie Wahl, ob er das Rechtsgeschäft trotz der Anfechtbarkeit gelten lassen will oder ob er durch Anfechtung dessen Wirksamkeit beendet. Die Anfechtung hat durch Erklärung gegenüber dem Anfechtungsgegner zu erfolgen. Dies ist bei einem Vertrag der andere Vertragspartner, bei einer empfangsbedürftigen Willenserklärung (z. B. einer Kündigung) der Empfänger und ansonsten (z. B. bei der Auslobung) jeder, der auf Grund des Rechtsgeschäfts einen rechtlichen Vorteil erlangt hat. Eine bestimmte Form ist für die Anfechtungserklärung nicht vorgeschrieben. Der Anfechtende muss das Wort "Anfechtung" nicht benutzen, es reicht aus, dass seine Erklärung erkennen lässt, er wolle das Rechtsgeschäft nicht gelten lassen.

Buch-Tipp: Glaube ist kein Gefühl Es gibt leider keine Beschreibung für das Buch "Glaube ist kein Gefühl". Um weitere Informationen zu diesem Buch zu finden klicken Sie bitte auf den Link oberhalb von diesem Text. Sie werden automatisch zum Buchhändler weiter geleitet.

Wirkungen

Durch die wirksame Anfechtung wird das Rechtsgeschäft grundsätzlich rückwirkend (lat. ex tunc) vernichtet. Es ist darum als von Anfang an nichtig anzusehen. Ausnahmen von dieser Rückwirkung bestehen bei der Anfechtung der Eingehung der Ehe (§ 1313 BGB (http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bgb/__1313.html)), bei Gesellschafts- und bei Arbeitsverträgen. Dort wirkt die Anfechtung erst ab dem Zugang der Erklärung, also ca. für die Zukunft (lat. ex nunc).


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